Was ist eine offizielle Norm?
Gemäss offizieller Definition SN EN 45020 (Schweizerische Normenvereinigung SNV ) ist eine Norm:
-
«... ein Dokument, das ... für die allgemeine und wiederkehrende Anwendung Regeln, Leitlinien oder Merkmale für die Tätigkeiten oder deren Ergebnisse festlegt ...»
Eine Norm ist also ein Dokument, das die charakteristischen Eigenschaften und Merkmale eines Produkts, eines Prozesses oder einer Dienstleistung beschreibt. - «... ein Dokument, das mit Konsens erstellt ... wurde.»
Eine Norm ist damit nicht das Werk einer einzelnen Interessengruppe, die nur eigene Ziele verfolgt, sondern eine Norm wird immer im Einvernehmen mit anderen erstellt. - «... ein Dokument, das von einer anerkannten Institution angenommen wurde.»
Eine Norm muss von einer Institution anerkannt werden, die über den Interessen des Einzelnen steht. Somit ist gewährleistet, dass eine Norm auf ihre Tauglichkeit hin geprüft und erst dann veröffentlicht wird.
Mit der SN EN 15288-2 existiert seit 2008 eine offiziell anerkannte Norm zur Qualifikation für die Wasseraufsicht.
Seit 2008 existiert eine offiziell anerkannte Norm über sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb von Schwimmbädern. Die SN EN 15288-2 beinhaltet unter anderem auch Bestimmungen zur Ausbildung und Qualifikation von Rettungskräften.
Inhaber der SLRG Brevets Plus Pool oder Pro Pool erfüllen, in Kombination mit einer gültigen BLS/AED-Ausbildung, die erforderlichen Qualifikationen für die Wasseraufsicht.
Die SLRG ist klar der Ansicht, dass Inhaber der SLRG-Brevets Plus Pool oder Pro Pool in Kombination mit einer BLS/AED-Ausbildung über die in der SN EN 15288-2 definierten Qualifikationen verfügen.
Haftungsrechtliche Situation - Was gilt nun?
Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass die Anwendung von Normen auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basiert. Normen haben im rechtlichen Sinne daher keine Bindungswirkung wie etwa Gesetze.
Für die Beurteilung der haftungsrechtlichen Situation bei einem Schadensfall im Schwimmbad (z.B. Ertrinkungsunfall) sind Normen in der Rechtsprechung jedoch von erheblicher Bedeutung.
Erfüllt ein Badbetreiber respektive eine mit der Wasseraufsicht beauftragte Person die in den relevanten Normen definierten Bestimmungen, so kann das Haftungsrisiko wesentlich reduziert werden.
Bezogen auf die Wasseraufsicht in öffentlichen Bädern besteht aktuell also die Situation, dass die SN-EN 15288-2 und die VHF-Verbandsempfehlung im Nebeneinander existieren. Die absolute und relative Relevanz dieser beiden Publikationen ist zurzeit nicht geklärt. Eine entsprechende Rechtsprechung existiert nicht. Es darf davon ausgegangen werden, dass für Inhaber der oben beschriebenen SLRG-Ausbildungen unter den aktuellen Umständen aus haftungsrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf besteht.
Eine ergänzende Schweizer Norm als Lösung?
Ziel aller, an der Regelung der Wasseraufsicht interessierten Personen und Organisationen, sollte eine klare haftungsrechtliche Situation sein.
Dies kann erreicht werden, indem basierend auf der SN EN 15288-2 unter dem Dach der Schweizerischen Normenvereinigung SNV eine spezifische Schweizer Norm zur Wasseraufsicht etabliert wird. Darin sollen die bereits in der SN EN 15288-2 enthaltenen Bestimmungen, wo sinnvoll und notwendig, spezifiziert werden. Diesen Weg wird die SLRG in den kommenden Monaten konsequent weiter verfolgen und lädt alle interessierten Organisationen und Institutionen zur Mitarbeit ein.